Balkon

Ein Balkon ist Gemeinschaftseigentum

Deutschland ist ein Land von Balkonliebhabern. Sorgsam wird dieser Extrabereich unter freiem Himmel gepflegt. Manch einer lässt dort ein Mini-Ökosystem erblühen, während andere diesen Teil der Wohnung zum Sonnenbaden oder Grillen nutzen. Dem Ideenreichtum sind keine Grenzen gesetzt – den Möglichkeiten aber schon. Nicht alles ist rechtlich erlaubt, was Wohnungseigentümer beachten sollten. Das erspart viel Ärger mit den Nachbarn.

Obacht bei der Balkongestaltung

Einfach nur entspannen und die Sonne auf den Körper scheinen lassen: Das wünschen sich so manche Balkonbesitzer. Dafür möchten sie eine Privatsphäre kreieren, um ungestört und leicht bekleidet das schöne Wetter zu genießen. Um sich vor störenden Blicken zu schützen, liegt der Gedanke nahe, die Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz zu verkleiden. Mit einem Segeltuch oder einer exotischen Schilfmatte lässt sich dies ohne Schwierigkeiten umsetzen. Doch Achtung: Bevor der Gang zum Baumarkt erfolgt, sollte ein Blick in die Gemeinschaftsordnung getätigt werden. Abgesehen vom Bodenbelag ist der Balkon einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum. Damit ist gemeint, dass er der Wohnungseigentümerschaft gehört und nicht nur dem Wohnungseigentümer. In der Gemeinschaftsordnung ist dies verankert. Das Anbringen eines Sichtschutzes kann verboten sein, da dieser die Fassade optisch verändert. Dies wäre dann eine bauliche Änderung, wofür eine Genehmigung erforderlich wäre.

Erst informieren und dann Genehmigung einholen

In vielen Gemeinschaftsordnungen gehören eine Verglasung des Balkons, der Austausch eines Balkongeländers und die Montage von Jalousien zu einer baulichen Veränderung. Gleiches zählt für das Hochziehen einer Trennwand zum Nachbarbalkon. Für solche Maßnahmen ist demnach eine Genehmigung notwendig. Wer auf diese Genehmigung verzichtet, muss damit rechnen, auf eigene Kosten einen Rückbau vorzunehmen. So soll dann der Status quo erreicht werden.

Mehr Spielraum bei Bepflanzung

Die gute Nachricht für Balkonbesitzer ist: Wer seinen Balkon begrünen möchte, hat dafür einen großen Spielraum. Der Eigentümer darf die Pflanzen frei auswählen. Dies greift auch, wenn in der Gemeinschaftsordnung zur Begrünung des Balkons nichts fixiert wurde. Die Pflanzen dürfen ebenfalls von außen deutlich sichtbar sein. Kein anderer Eigentümer darf dagegen etwas sagen. Ganz anders stellt sich jedoch die Lage dar, sofern die Pflanzen die anderen Bewohner negativ beeinträchtigen. So dürfen sie beispielsweise nicht so groß sein, dass sie auf den Balkon des Nachbarn reichen. Auch darf das Gießwasser nicht auf die darunterliegenden Balkone tropfen. Ein bisschen Sorgsamkeit ist bei der Bepflanzung des Balkonbereiches daher geboten.

Instandsetzungskosten fallen unter die Gemeinschaftskosten

So manch einen mag es ärgern, dass der Balkon Gemeinschaftseigentum ist. Jedoch hat dies auch eine positive Seite. So sind für die Instandhaltung, Erneuerung und Reparatur der Balkone die Eigentümergemeinschaft verantwortlich. In manchen Fällen sind in der Gemeinschaftsordnung allerdings Sonderregelungen vereinbart. So kann dort stehen, dass jeder Eigentümer selbst die Balkoninstandhaltung vorzunehmen hat. Diese Pflicht geht nicht mit dem Recht einher, den Balkon frei zu gestalten. Findet eine Balkonsanierung statt, muss der bisherige Zustand wiederhergestellt werden. Darüber hinaus wird die Eigentümergemeinschaft entscheiden, wann die Sanierung erfolgt. Die finanzielle Situation der einzelnen Eigentümer muss sie nicht berücksichtigen.

Extratipp: Möchten Sie eine Wohnung kaufen? Dann ist es ratsam, vorab einen intensiven Blick in die Gemeinschaftsordnung zu werfen. Insbesondere der Teil mit den Einschränkungen der Nutzungsrechte ist interessant.

Foto: © ABC Photo, Shutterstock.com 260600885

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