Vor der Hochzeit gibt es einiges zu klären. Hierzu gehört nicht nur die Planung der Hochzeitsfeier oder das Thema Kinderwunsch, sondern auch die Aufteilung des Vermögens. So unromantisch dies klingen mag, es hat sich als sinnvoll erwiesen. Zwar möchte niemand bei der Hochzeit von einer Scheidung ausgehen, mit ihr rechnen muss allerdings jeder. Umso sinnvoller ist es, dass bereits vor der Eheschließung Braut und Bräutigam eine Gütertrennung vereinbaren können. Dies heißt: Lässt sich das Paar scheiden, wird das jeweilige Vermögen komplett getrennt. Somit sind die finanziellen Verhältnisse geregelt. Zum Vermögen zählt jedoch nicht nur das Geld auf der Bank. Immobilien sind ebenso Teil davon.
Drei Formen des Güterstandes
Im Familien- und Eherecht unterscheidet die deutsche Gesetzgebung zwischen drei Arten des Güterstandes:
- gesetzlicher Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Wahlgüterstände
Gütergemeinschaft und Gütertrennung kommen nur zum Einsatz, wenn das Paar einen von ihnen vorab per Ehevertrag fixiert hat.
Wieso die Gütertrennung sinnvoll sein kann?
§1414 BGB regelt die Gütertrennung. Demnach darf das Paar in dem Ehevertrag die gesetzliche Zugewinngemeinschaft löschen. Auf diese Weise tritt automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft in Kraft. Im Klartext heißt dies, dass die Vermögensbestände nicht aufgeteilt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Güter vor oder nach der Eheschließung gekauft wurden. Jeder behält damit sein Vermögen und kann darüber entscheiden. In dieser Hinsicht bleibt das Paar unverheiratet.
Es lässt sich erahnen, dass die Gütertrennung die Scheidung erheblich erleichtert. Besteht eine Zugewinngemeinschaft, kommt es bei einer Scheidung zum Ausgleich des Vermögenszuwachsen. Beide Partner werden somit gleichgestellt. Das kann für viel Streit sorgen. Besteht hingegen eine Gütertrennung, wird nur über den Teil des Vermögens verhandelt, welcher ein Bestandteil der ehelichen Gemeinschaft ist.
Umgang mit Immobilien im Scheidungsfall
Wie bereits erwähnt, stellt Geld nur ein Teil vom Vermögen dar. Die gemeinsam gekauften Möbel, ein Familienauto, Immobilien und vieles mehr können ebenso Vermögensbestandteile sein. Wie diese im Fall einer Scheidung aufgeteilt werden, stellt bei der Gütertrennung kein großes Problem dar. So hat der eine keinen Anspruch auf das Vermögen des anderen. Die Trennung kann damit ein bisschen leichter erfolgen, was die organisatorische und seelische Last reduziert. Hat das Paar ein Haus gemeinsam während der Ehe erworben, dann fällt diese nicht unter die Richtlinien der Gütertrennung. Im Scheidungsfall erfolgt nun ihre Aufteilung.
Es ist möglich, im Ehevertrag die Aufteilung der Immobilie im Scheidungsfall festzuhalten. Das erleichtert vieles. So kann beispielsweise fixiert werden, wer das Darlehen abbezahlt oder was mit dem Objekt passieren soll. All dies kann bereits im Vertrag aufgenommen werden, ohne einen Immobilienkauf geplant zu haben. Zudem ist es möglich, die Gütertrennung nach der Eheschließung zu vereinbaren.
Was generell die beste Lösung für den Umgang mit einer Immobilie im Scheidungsfall ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Dies hängt entscheidend von den individuellen Umständen ab. Ein Anwalt kann diesbezüglich hilfreiche Tipps geben. Wollen Sie aufgrund einer Scheidung eine Immobilie verkaufen, helfen wir Ihnen gern. Rufen Sie uns an!
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